RS Vwgh 2004/11/18 2004/07/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0166 E 30. Juni 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Ein unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungsakt (Ermächtigungsakt) gemäß § 101 Abs 3 WRG erlassener Bescheid ist der delegierenden Behörde zuzurechnen; im Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher Bescheid kann daher vor dem VwGH angefochten werden, wobei belangte Behörde die delegierte Behörde ist - die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" ist daher zutreffend

(Hinweis E 30.6.1981, 81/07/0040; VwSlg 10504 A/1981).

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070164.X01

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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