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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0166 E 30. Juni 1992 RS 1Stammrechtssatz
Ein unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungsakt (Ermächtigungsakt) gemäß § 101 Abs 3 WRG erlassener Bescheid ist der delegierenden Behörde zuzurechnen; im Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher Bescheid kann daher vor dem VwGH angefochten werden, wobei belangte Behörde die delegierte Behörde ist - die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" ist daher zutreffend
(Hinweis E 30.6.1981, 81/07/0040; VwSlg 10504 A/1981).
Schlagworte
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070164.X01Im RIS seit
08.03.2005