RS Vwgh 2004/11/18 2002/07/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
beobachten
merken

Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Tir 1990 §27 Abs1 litb;
VStG §21;

Rechtssatz

Werden Verwaltungsübertretungen iSd § 27 Abs 1 lit b Tir AWG 1990 vorsätzlich begangen, so liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) nicht vor, kann doch davon, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, keine Rede sein (Hinweis E 12. Dezember 2002, 2002/07/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002070083.X03

Im RIS seit

20.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten