TE Vfgh Beschluss 1980/6/6 B94/80

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Veröffentlicht am 06.06.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art132
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art144 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Den Beschwerdebehauptungen zufolge haben Organe der Bundespolizeidirektion Graz am 12. Jänner 1980 in der Wohnung des Beschwerdeführers in Graz eine Hausdurchsuchung durchgeführt und aufgrund der §§2, 4, 8 und 28 des Fernmeldegesetzes, BGBl. 170/1949, einen UKW-Sender und andere Gegenstände vorläufig in Beschlag genommen. Die beschlagnahmten Sachen wurden der Post- und Telegraphendirektion für Stmk. als Fernmeldebehörde übergeben.

2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich dagegen, daß die Fernmeldebehörde bisher "keinen Bescheid hinausgegeben habe, worin entweder die Beschlagnahme gemäß §39 Abs1 VStG endgültig ausgesprochen oder die vorläufige Beschlagnahme gemäß §28 Fernmeldegesetz aufgehoben worden wäre".

In der Beschwerde, ergänzt mit Schriftsatz vom 3. April 1980, wird beantragt, der VfGH wolle feststellen, daß der Beschwerdeführer durch die Nichterlassung eines behördlichen Bescheides über die vorläufige Beschlagnahme in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt worden ist.

II. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen ein Untätigbleiben der Fernmeldebehörde.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den VfGH zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfGH 30. 9. 1977 B235/77; 1. 10. 1977 B270/77; 2. 3. 1979 B673/78).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B94.1980

Dokumentnummer

JFT_10199394_80B00094_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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