RS Vwgh 2004/11/18 2003/07/0124

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35;
EO §7 Abs4;
VVG §1;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Dann, wenn es der betreibenden Partei nicht zukommt, über eine gegen einen Rückstandsausweis iSd § 3 Abs. 2 VVG hinsichtlich der Berechtigung des erhobenen Anspruches vorgebrachte Einwendung mit Bescheid abzusprechen, ist hiezu jene Behörde berufen, der die Zuständigkeit zur Vollziehung der den Anspruch begründenden Verwaltungsangelegenheiten überantwortet ist (Hinweis E 15. März 1968, 551/67; E 23. April 1979, 1878/78 und 1883/78; E VfGH 3. Oktober 1960, VfSlg 3816).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X02

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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