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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §1333;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0040 E 4. Mai 1992 RS 2(hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Bringungsgemeinschaften sind zwar zur Erlassung von Rückstandsausweisen, nicht aber von Bescheiden berechtigt, was zur Folge hat, daß auch dann, wenn die Agrarbehörden nicht schon zur Streitentscheidung gem § 17 Abs 2 Krnt GSLG berufen wären, derartige Rückstandsausweise im Rahmen von Einwendungen gegen den Exekutionstitel (§ 3 Abs 2 VVG) bekämpft werden könnten und hierüber die Agrarbehörden zu entscheiden hätten (Hinweis E 26.11.1985, 85/07/0093, E 16.2.1982, 82/07/0003, VwSlg 10659 A/1982) ; auch hieraus erhellt, daß nicht bereits im Rahmen eines von der Bringungsgemeinschaft erlassenen Rückstandsausweises Verzugszinsen berechnet werden können, die zudem während des nachfolgenden behördlichen Verfahrens zur Feststellung, ob und in welcher Höhe rückständige Geldleistungen gegenüber einem Mitglied zu Recht bestehen, weiterlaufen müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X03Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017