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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides mangels Vorliegens einer Bewilligungspflicht können die potenziellen Gegner und Parteien des Verwaltungsverfahrens in keinem Recht verletzt sein, weil in wasserrechtlich geschützte Rechte durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr eingegriffen werden kann (Hinweis B 13.12.1983, 83/07/0271).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070160.X01Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009