RS Vwgh 2004/11/18 2004/07/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides mangels Vorliegens einer Bewilligungspflicht können die potenziellen Gegner und Parteien des Verwaltungsverfahrens in keinem Recht verletzt sein, weil in wasserrechtlich geschützte Rechte durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr eingegriffen werden kann (Hinweis B 13.12.1983, 83/07/0271).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070160.X01

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten