Index
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Liegt der gegenseitigen Einräumung von Bringungsrechten iSd § 2 Abs. 1 lit. b Slbg GSLG ein Parteienübereinkommen zu Grunde, so bedarf es nach § 2 Abs. 8 Slbg GSLG zu seiner Rechtswirksamkeit der agrarbehördlichen Genehmigung. Aus § 13 Abs. 1 legcit ist weiters abzuleiten, dass die Entstehung der Bringungsgemeinschaft die Folge der Einräumung eines Bringungsrechtes ist. Da Parteienübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes erst auf Grund der Genehmigung durch die Agrarbehörde wirksam werden, entsteht auch in einem solchen Fall die Bringungsgemeinschaft erst mit dem Genehmigungsbescheid (Hinweis E 27. Juni 1995, 94/07/0002, VwSlg 14278 A/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070140.X01Im RIS seit
17.12.2004