RS Vwgh 2004/11/18 2003/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §5;
GSLG Krnt 1998 §17 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem systematischen Aufbau der Bestimmung des § 17 Abs 2 dritter Satz Krnt GSLG 1998 kann ein Streit über eine Beitragsleistung erst nach entsprechender Umlegung des anteilsmäßigen Aufwandes durch das nach der Satzung zuständige Organ vom beitragspflichtigen Mitglied der Bringungsgemeinschaft initiiert werden (arg: "Entsteht hierüber ein Streit, ..."). (Hier: Der Bf behauptet, in der Vollversammlung "den Streit verkündet" zu haben, weil er sich in der Debatte gegen den Umlegungsschlüssel ausgesprochen und auch gegen den gefassten Beschluss gestimmt habe. Mit diesem Verhalten kann der er aber gar keinen Streit im Verständnis des § 17 Abs 2 dritter Satz Krnt GSLG 1998 begonnen haben; erst nach dem Zugehen der - hier der gesetzlich vorgesehenen Umlegung gleichzuhaltenden - Zahlungsaufforderung wäre das Entstehen eines Streites iSd § 17 Abs 2 dritter Satz Krnt GSLG 1998 überhaupt möglich.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X09

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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