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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §5;Rechtssatz
Nach dem systematischen Aufbau der Bestimmung des § 17 Abs 2 dritter Satz Krnt GSLG 1998 kann ein Streit über eine Beitragsleistung erst nach entsprechender Umlegung des anteilsmäßigen Aufwandes durch das nach der Satzung zuständige Organ vom beitragspflichtigen Mitglied der Bringungsgemeinschaft initiiert werden (arg: "Entsteht hierüber ein Streit, ..."). (Hier: Der Bf behauptet, in der Vollversammlung "den Streit verkündet" zu haben, weil er sich in der Debatte gegen den Umlegungsschlüssel ausgesprochen und auch gegen den gefassten Beschluss gestimmt habe. Mit diesem Verhalten kann der er aber gar keinen Streit im Verständnis des § 17 Abs 2 dritter Satz Krnt GSLG 1998 begonnen haben; erst nach dem Zugehen der - hier der gesetzlich vorgesehenen Umlegung gleichzuhaltenden - Zahlungsaufforderung wäre das Entstehen eines Streites iSd § 17 Abs 2 dritter Satz Krnt GSLG 1998 überhaupt möglich.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X09Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017