RS Vwgh 2004/11/18 2004/07/0025

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs3a Z5;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

§ 77 Abs 1 GewO 1994 stellt auf "die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1" ab. Damit sind "Störfälle", die nicht voraussehbar sind, nicht erfasst, wohl aber "Störfälle", die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070025.X08

Im RIS seit

15.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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