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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs3a Z5;Rechtssatz
§ 77 Abs 1 GewO 1994 stellt auf "die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1" ab. Damit sind "Störfälle", die nicht voraussehbar sind, nicht erfasst, wohl aber "Störfälle", die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070025.X08Im RIS seit
15.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008