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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §5;Rechtssatz
Mit Inkrafttreten des Krnt GSLG 1998 wurde in § 17 Abs 2 der Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Streitentscheidung nach dieser Bestimmung das Erfordernis des Versuchs einer Streitbeilegung vorangestellt. Diese Zuständigkeitsfestlegung gilt auch für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis bzw über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis; Hinweis E 21.3.2002, 2000/07/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070124.X04Im RIS seit
17.12.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017