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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0096 E 25. Mai 2000 VwSlg 15422 A/2000 RS 2(Hier: Für die Beurteilung der Zulassung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die in anderen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zugelassen sind, ist vorrangig die Gemeinschaftsrechtslage maßgeblich.)Stammrechtssatz
Zum Normenbestand, der gem Art 18 Abs 1 B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, zählt seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Gemeinschaftsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges, der im Urteil des EuGH vom 9.3.1978, Rs 106-77, "Simmenthal", dahin umschrieben wurde, dass die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedsstaaten nicht nur zur Folge haben, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird, sondern dass gegebenenfalls auch ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären (Hinweis Griller, Der Anwendungsvorrang des EG-Rechts in ecolex 1996, 639ff; Jabloner, Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in ÖJZ 1995, 921ff;
E 21.6.1999, 97/17/0501 bis 0503; E 23.7.1999, 98/02/0075;
E 20.9.1999, 99/10/0071).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977J0106 Simmenthal 2 VORABSchlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001070166.X04Im RIS seit
10.12.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011