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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Keine Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht fristgerechter Vorlage des anzufechtenden BescheidesSpruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2006 beantragte der Einschreiter Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Dezember 2005. Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Februar 2006 (dem Antragsteller durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 8. Februar 2006) wurde der Antragsteller - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, den anzufechtenden Bescheid binnen zwei Wochen in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen, wobei insbesondere auf die Möglichkeit der Vorlage des Bescheidoriginals hingewiesen wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 6. März 2006, beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag per Telefax eingelangt, begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des anzufechtenden Bescheides; unter einem legte er diesen Bescheid vor und erstattete ein Vorbringen hinsichtlich seines Antrags auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führte er im Wesentlichen aus, dass er infolge der - für ihn nicht vorhersehbaren - Verweigerung des Lebensunterhaltes durch die Sozialhilfebehörde über keine Geldmittel verfüge, "wodurch ich zur Gänze subsistenzlos und schreibpapierlos bin". Er habe auch das Bescheidoriginal nicht vorlegen können, da er dann "für den VwGH keine Ausfertigung mehr gehabt" hätte; eine Abschrift hätte er aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen können. Weiter führt der Antragsteller aus:
"Aus diesem Grunde konnte ich erst heute, somit nach Wegfall des Hindernisses, der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 02.02.2006 ... Folge leisten. ... Da auch mein Telefaxgerät nicht ging ..., wodurch ich auch auf diesem Wege der Verfassungsgerichtshofaufforderung, quasi als letztes (Hilfs)Mittel, nicht mehr entsprechen konnte. Ich konnte erst heute mit Hilfe eines Bekannten das Faxgerät provisorisch in Gang setzen und somit nach Wegfall des Hindernisses, der do. Aufforderung entsprechen."
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des angefochtenen Bescheides ist nicht begründet:
1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung
nachzuholen.
2. Der Antragsteller behauptet ua., er sei nicht in der Lage gewesen, den anzufechtenden Bescheid abschriftlich oder per Telefax vorzulegen.
Der Antragsteller hat jedoch in der Zeit zwischen der Zustellung der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes am 8. Februar 2006 und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. März 2006 nicht nur zahlreiche - schriftliche - Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof verfasst und eingebracht (B261/06, B289/06, B300/06, B365/06, B412/06, B413/06, B415/06, B417-420/06), sondern auch mit Telefax vom 14. Februar 2006 (in dem zu B256/06 protokollierten Verfahren) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt.
Der Antragsteller konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er in der fraglichen Zeitspanne gehindert gewesen wäre, den anzufechtenden Bescheid (abschriftlich oder per Telefax) vorzulegen.
3. Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.
III. Da der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung zur Vorlage des anzufechtenden Bescheides nicht fristgerecht nachgekommen ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen (VfSlg. 16.063/2000).
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B192.2006Dokumentnummer
JFT_09939685_06B00192_00