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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Hat der Bundesminister nicht eine Ermächtigung im Sinne des § 101 Abs 3 WRG 1959 vorgenommen, sondern eine Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 101 Abs 1 WRG 1959, dann entscheidet die zur Durchführung des Verfahrens und zur Fällung der Entscheidung bestimmte Behörde im eigenen Namen. Ihr Bescheid ist nicht der Behörde zuzurechnen, die im Sinne des § 101 Abs 1 WRG 1959 bestimmt hat, welche Behörde das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070164.X03Im RIS seit
08.03.2005