RS Vwgh 2004/11/18 2004/07/0164

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Bundesminister nicht eine Ermächtigung im Sinne des § 101 Abs 3 WRG 1959 vorgenommen, sondern eine Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 101 Abs 1 WRG 1959, dann entscheidet die zur Durchführung des Verfahrens und zur Fällung der Entscheidung bestimmte Behörde im eigenen Namen. Ihr Bescheid ist nicht der Behörde zuzurechnen, die im Sinne des § 101 Abs 1 WRG 1959 bestimmt hat, welche Behörde das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070164.X03

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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