RS Vwgh 2004/11/18 2004/07/0025

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §82a Abs3;
StörfallV 1991 §3 idF 1991/593;
StörfallV 1991 §4 idF 1991/593;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/04/0180 E 27. Mai 1997 VwSlg 14682 A/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Störfallrecht nach der Störfallverordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der die im § 74 Abs 2 GewO 1994 iZm § 356 Abs 3 GewO 1994 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft. Das Störfallrecht dient nach der Definition des Störfalles im § 82a Abs3 GewO 1994 vielmehr einem nicht näher umschriebenen Personenkreis, der mit dem geschützten Personenkreis nicht identisch ist, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070025.X07

Im RIS seit

15.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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