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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;Beachte
Besprechung in:RdU 5/2005, S 89 bis 93;Rechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 ist die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen. Kann sich die UVP-Pflicht abweichend von der nationalen Rechtslage aus unmittelbar anwendbaren und daher zu beachtenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben, so ist die Behörde gehalten, das ihr vorliegende Projekt auch anhand dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dort maßgeblichen Messgrößen zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat jede staatliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen (Hinweis EuGH vom 9.3.1978, Rs 106-77, "Simmenthal", Slg 1978, 629, Rz 14, 24).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61977J0106 Simmenthal 2 VORABSchlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070127.X01Im RIS seit
20.12.2004Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011