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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24;Rechtssatz
Schon der Widerruf der Zuerkennung oder die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäss § 24 AlVG 1977 muss vom Arbeitsamt im Hinblick auf § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 1977 mit schriftlichem Bescheid ausgesprochen werden. Der Widerruf und die Verpflichtung zum Ersatz nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG 1977 können jedoch in einem einzigen Bescheid ausgesprochen werden (Hinweis E 8. März 1984, 82/08/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X02Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009