RS Vwgh 2004/11/19 2000/02/0269

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;

Rechtssatz

Schon der Widerruf der Zuerkennung oder die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäss § 24 AlVG 1977 muss vom Arbeitsamt im Hinblick auf § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 1977 mit schriftlichem Bescheid ausgesprochen werden. Der Widerruf und die Verpflichtung zum Ersatz nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG 1977 können jedoch in einem einzigen Bescheid ausgesprochen werden (Hinweis E 8. März 1984, 82/08/0243).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X02

Im RIS seit

31.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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