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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1989/364;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0106 E 15. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
Mit der Novelle BGBl Nr 1989/364 erfolgte die Ausdehnung des Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG - über die Fälle des § 12 Abs 8 AlVG hinaus - auf alle Fälle, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Diese Bestimmung kann nicht herangezogen werden, wenn im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht des in seinem Bestand schon vorher unstrittigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird (vgl dazu die hg E 5.9.1995, 95/08/0106, E 23.4.1996, 95/08/0127, und E 16.2.1999, 97/08/0618). Beim nachträglichen Hervorkommen eines bloßen Ruhensgrundes statt eines Beschäftigungsverhältnisses kommt ihre Anwendung noch weniger in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X05Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009