RS Vwgh 2004/11/19 2004/02/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BauKG 1999 §10 Abs1 Z4;
BauKG 1999 §5 Abs3 Z3;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0218 E 19. November 2004

Rechtssatz

Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist noch nicht zu fordern, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten; Dies bedeutet nicht, dass etwa eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen muss, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz verantworten zu müssen, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt (Hinweis E VS 16. 1. 1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Auch nach dem BauKG 1999 ist es in diesem Sinne jeweils (wesentliches) Tatbestandselement - und damit notwendiger Inhalt einer Verfolgungshandlung -, ob der Täter bestimmte Pflichten als Bauherr, Projektleiter, Planungskoordinator oder Baustellenkoordinator verletzt hat (vgl. § 10 BauKG 1999).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020219.X01

Im RIS seit

08.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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