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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge ist das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich, weshalb ein Berufskraftfahrer, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, gerade beim Transport von Holz im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann; daher hätte sich der Lenker weder auf die Angaben im Frachtbrief noch auf Bestätigungen des Verladers verlassen dürfen (Hinweis E 28. 10. 1998, 98/03/0184; E 22. 5. 1995, 95/03/0001).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020181.X06Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017