RS Vwgh 2004/11/19 2004/02/0181

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge ist das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich, weshalb ein Berufskraftfahrer, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, gerade beim Transport von Holz im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann; daher hätte sich der Lenker weder auf die Angaben im Frachtbrief noch auf Bestätigungen des Verladers verlassen dürfen (Hinweis E 28. 10. 1998, 98/03/0184; E 22. 5. 1995, 95/03/0001).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020181.X06

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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