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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG 1977 kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose - etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage - von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte. (Hier: Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG 1977) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch der Bfin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 1977 die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X06Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009