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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0106 E 15. November 2000 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt. Der Schluss von einer auf die Auszahlung der Bezüge über das gemeldete Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus gegründeten Pflichtversicherung nach dem ASVG auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, auf den sich im vorliegenden Fall - im Wege der Annahme, der Beschwerdeführer sei deshalb noch nicht arbeitslos gewesen - sowohl der Widerruf der Leistung als auch deren Rückforderung gründet, beruht daher auf einem Rechtsirrtum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X04Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009