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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublitb;Rechtssatz
Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Freigrenzenerhöhung bei einem älteren Arbeitslosen vorliegen, sollen vom Arbeitsmarktservice (wohl auch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des älteren Arbeitslosen) anhand der konkreten Nachfragesituation nach derartigen Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt einerseits und der Erfolgschance der ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen andererseits (unter Anhörung des Regionalbeirates) beurteilt werden (Hinweis E 26. 4. 2000, 98/08/0120). Das individuelle Verhalten des Arbeitslosen in der Vergangenheit steht dabei nicht zur Debatte. Es ist dabei auf generalisierbare Umstände des Arbeitsmarktes abzustellen, nicht aber auf das (notwendigerweise nur individuell beurteilbare) Verhalten einzelner Arbeitsloser im Vermittlungsfalle. (Hier: Mit dem Hinweis, dass ein potenzieller Arbeitgeber auch gerne Mitarbeiter "ab 40 Jahren" aufnehme und für einen weiteren das Alter der Bewerber nicht ausschlaggebend sei, genügt die belBeh ihrer diesbezüglichen Begründungsverpflichtung nicht. Es hätte konkreter Ausführungen bedurft, wie sich die Arbeitsmarktlage für 56-jährige Arbeitnehmer mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Bf einerseits dargestellt hat und wie die Erfolgschancen der dem AMS zu Gebote stehenden Maßnahmen andererseits zu beurteilen waren.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020245.X01Im RIS seit
10.12.2004