TE Vfgh Beschluss 1980/6/7 B524/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.1980
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; keine Klaglosstellung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer, von Beruf Rechtsanwalt, bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von 50 S für Gewährung der Akteneinsicht durch die Bezirkshauptmannschaft Landeck. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter Einsicht in einen Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Landeck benötigt. Er habe zu diesem Zweck um Übersendung dieses Aktes an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ersucht. Die Bezirkshauptmannschaft Landeck sei diesem Ersuchen zwar nachgekommen, habe aber in einem Schreiben die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch darauf hingewiesen, daß für die Gewährung der Akteneinsicht "gem. Tarifpost 2 Allgem. Teil, LGBl. 12/76" eine Verwaltungsabgabe von 50 S einzuheben und das Ansuchen mit 70 S Stempelmarken zu versehen wäre.

Dieses Schreiben wertet der Beschwerdeführer als "faktischen Bescheid", da er ohne Einzahlung der 50 S keine Akteneinsicht hätte nehmen dürfen, weshalb er auch die Verwaltungsabgabe von 50 S unverzüglich geleistet habe. Im vorliegenden Fall gäbe es keinen Instanzenzug, denn die belangte Behörde habe sich trotz Aufforderung durch den Beschwerdeführer geweigert, die Vorschreibung in Bescheidform vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von 50 S in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Nach Einbringung der Beschwerde beim VfGH, und zwar am 8. Jänner 1980, hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck dem Klienten des Beschwerdeführers die Verwaltungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 25. Feber 1980 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die Tir. Landesregierung mittels Berufungsbescheides vom 11. Feber 1980 die von ihm vertretene Person "in vollem Umfange klaglos gestellt hat" und die Verwaltungsabgabe von 50 S zurückerstattet werde. Der Beschwerdeführer sehe angesichts dieses an seinen Mandanten ergangenen Berufungsbescheides keinen Anlaß mehr, das Verfahren fortzusetzen. Der Beschwerdeführer wertet dies als Klaglosstellung und vertritt die Auffassung, daß die belangte Behörde ihm die Verfahrenskosten zu ersetzen habe.

Die belangte Behörde hat sich dazu nicht geäußert.

2. Wenn die Behörde im Zuge eines Verfahrens, welches nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, einen Betrag von 50 S an den Mandanten des Beschwerdeführers erstattet, ist das nicht als Klaglosstellung des Beschwerdeführers gem. §86 VerfGG zu werten.

Die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 25. Feber 1980 ist somit als Zurücknahme seiner Beschwerde anzusehen. Daraus ergibt sich die Einstellung des Verfahrens gem. §19 Abs3 Z2 VerfGG. Kosten waren im Hinblick darauf nicht zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B524.1979

Dokumentnummer

JFT_10199393_79B00524_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten