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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0007 E 20. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Unterfertigung der Bescheide, die im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten beschlossen wurden, durch den Landesgeschäftsführer oder eine dazu ermächtige Person ist rechtmäßig (Hinweis E 21. Juni 2000, 98/08/0351). Die Mitglieder müssen im Bescheid nicht genannt werden (Hinweis E 7. Juli 1992, 92/08/0018).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000020269.X01Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009