RS Vwgh 2004/11/19 2004/02/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;

Rechtssatz

Eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte um 4.400 kg bzw. 11 % ist sowohl absolut als auch relativ gesehen derart beträchtlich, dass die Verwendung einer Waage, deren Eichung (im Übrigen: erst seit 23 Tagen) abgelaufen war, und die bei der Nacheichung "justiert" werden musste, keinen Zweifel aufkommen lässt, dass eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vorlag (Hinweis E 20. 5. 2003, 2002/02/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020181.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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