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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/02/0220 E 11. Oktober 2002 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für nicht mehr als drei Versuche. Der Beamte hat sieben Blasversuche zugelassen, wobei die zwei letzten Versuche zu der Auswertung eines Atemluftalkoholgehaltes führten. Dabei ist wesentlich, dass bei der "2. Messung" mit einem Ergebnis von 0,00 mg/l Atemluftalkohol aus dem Messstreifen - entsprechend den Verwendungsrichtlinien - der Ausdruck ersichtlich ist, "Probendifferenz Messung(en) nicht verwertbar und der einschreitende Beamte (dennoch) die Amtshandlung beendete. In diesem Fall konnte der Bf davon ausgehen, dass die Atemluftuntersuchung mit einem Ergebnis abgeschlossen wurde und er somit seiner Verpflichtung iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 nachgekommen ist.)Stammrechtssatz
Der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte muss - bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens des Probanden - jedenfalls nicht mehr als vier Versuche zulassen, da auch weniger als vier Fehlversuche als Verweigerung gewertet werden können, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben (Hinweis E 26. April 2002, 99/02/0212; E 11.Oktober 2000, 2000/03/0083).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020196.X02Im RIS seit
13.12.2004