RS Vwgh 2004/11/19 2004/02/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0220 E 11. Oktober 2002 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für nicht mehr als drei Versuche. Der Beamte hat sieben Blasversuche zugelassen, wobei die zwei letzten Versuche zu der Auswertung eines Atemluftalkoholgehaltes führten. Dabei ist wesentlich, dass bei der "2. Messung" mit einem Ergebnis von 0,00 mg/l Atemluftalkohol aus dem Messstreifen - entsprechend den Verwendungsrichtlinien - der Ausdruck ersichtlich ist, "Probendifferenz Messung(en) nicht verwertbar und der einschreitende Beamte (dennoch) die Amtshandlung beendete. In diesem Fall konnte der Bf davon ausgehen, dass die Atemluftuntersuchung mit einem Ergebnis abgeschlossen wurde und er somit seiner Verpflichtung iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 nachgekommen ist.)

Stammrechtssatz

Der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte muss - bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens des Probanden - jedenfalls nicht mehr als vier Versuche zulassen, da auch weniger als vier Fehlversuche als Verweigerung gewertet werden können, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben (Hinweis E 26. April 2002, 99/02/0212; E 11.Oktober 2000, 2000/03/0083).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020196.X02

Im RIS seit

13.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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