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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BauKG 1999 §10 Abs1 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0218 E 19. November 2004Rechtssatz
Eine Verletzung der Pflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z. 3 BauKG 1999 kann gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 BauKG 1999 nur der Baustellenkoordinator begehen. (Hier: Die Beh zitierte diese gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 Z. 4 und § 5 Abs. 3 Z. 3 BauKG 1999). Damit kann die Tatumschreibung sinnvoll nur so verstanden werden (Hinweis E 12. 6. 1992, 92/18/0083), dass dem Mitbeteiligten (als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der GmbH) die Verletzung einer dieser GmbH als Baustellenkoordinator obliegenden Verpflichtung angelastet wurde. Das Fehlen der Worte "als Baustellenkoordinator" ändert daher nichts an der rechtlichen Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020219.X02Im RIS seit
08.12.2004