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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In Ansehung der (von der Behörde offenbar angenommenen) Beeinträchtigung des Erholungswertes bedarf es nachvollziehbar begründeter Feststellungen, inwieweit in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht für den Erholungswert der betroffenen Landschaft maßgebende Umstände durch das Vorhaben beeinträchtigt würden.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X05Im RIS seit
04.01.2005