RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0029

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Rechtssatz

In Ansehung der (von der Behörde offenbar angenommenen) Beeinträchtigung des Erholungswertes bedarf es nachvollziehbar begründeter Feststellungen, inwieweit in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht für den Erholungswert der betroffenen Landschaft maßgebende Umstände durch das Vorhaben beeinträchtigt würden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X05

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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