RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0182

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In der Anordnung im Titelbescheid zur Entfernung von Aufschüttungen bzw. geländegestaltenden Maßnahmen sind Maßnahmen wie Planierarbeiten, Transport des Materials und dessen Lagerung auf einer Deponie sowie die Tragung der dafür anfallenden Deponiekosten implizit enthalten. Durch den Umstand, dass in den einem Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde liegenden Anboten die im Titelbescheid angeordnete "Begrünung" nicht berücksichtigt ist -

und der Kostenvorauszahlungsauftrag insoweit zur Vorschreibung eines geringeren Betrages gelangt -, kann der Verpflichtete in keinem Recht verletzt sein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X03

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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