Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In der Anordnung im Titelbescheid zur Entfernung von Aufschüttungen bzw. geländegestaltenden Maßnahmen sind Maßnahmen wie Planierarbeiten, Transport des Materials und dessen Lagerung auf einer Deponie sowie die Tragung der dafür anfallenden Deponiekosten implizit enthalten. Durch den Umstand, dass in den einem Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde liegenden Anboten die im Titelbescheid angeordnete "Begrünung" nicht berücksichtigt ist -
und der Kostenvorauszahlungsauftrag insoweit zur Vorschreibung eines geringeren Betrages gelangt -, kann der Verpflichtete in keinem Recht verletzt sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X03Im RIS seit
04.01.2005