Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fall von Einforstungsrechten bereits ausgesprochen, dass deren Ausübung insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. E vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024). Für den Fall von Weiderechten folgt somit, dass das Interesse an der Walderhaltung vom Weideberechtigten geltend gemacht werden kann, soweit die Walderhaltung dem Schutz des Weiderechtes zu dienen geeignet ist.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100225.X02Im RIS seit
19.01.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009