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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Aus dem in § 2 Abs. 1 VVG normierten Schonungsprinzip ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur, dass der Verpflichtete im Rahmen des Parteiengehörs sowie in der Berufung geltend machen kann, dass die Annahmen der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten unrichtig sind (vgl. E vom 30. April 1998, Zl. 98/06/0032).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X05Im RIS seit
04.01.2005