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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass das gänzliche Fehlen einer gesetzmäßigen Interessenabwägung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 1997 im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes begründet, weil die belangte Behörde die Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachten öffentlichen Interessen allein mit der Begründung verweigert hat, der Verwirklichung dieser Interessen stehe ein näher bezeichneter (in der Folge jedoch vom VwGH aufgehobener) naturschutzrechtlicher Bescheid im Wege.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100210.X02Im RIS seit
24.12.2004