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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z28;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung, nicht ihn, sondern seinen Bruder treffe die Verantwortung, liegt keine Bestreitung der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsrüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verantwortlichkeit, vor. Die Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG für das Absehen von einer Verhandlung lagen damit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100168.X05Im RIS seit
27.12.2004