RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0168

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z28;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30;
ForstG 1975 §80 Abs1;
ForstG 1975 §85 Abs1 lita;
VStG §51e Abs3 Z1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung, nicht ihn, sondern seinen Bruder treffe die Verantwortung, liegt keine Bestreitung der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsrüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verantwortlichkeit, vor. Die Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG für das Absehen von einer Verhandlung lagen damit vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100168.X05

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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