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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
StGG Art5Leitsatz
WRG 1959; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Anwendung des §121 Abs1Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat mit Bescheid vom 22. August 1974 festgestellt, daß den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage (Wassergenossenschaft F.-H.) erteilten Auflagen im wesentlichen entsprochen worden sei. Als geringfügig qualifizierte Abänderungen wurden nachträglich wasserrechtlich genehmigt.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer, über dessen Grundstück Nr. 188/1, KG F., ein Stück der Wasserleitung führt, eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Stmk. vom 19. Mai 1976 keine Folge gegeben.
Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. November 1977 ebenfalls keine Folge gegeben (ArtVI Abs2 der B-VG-Nov. 1974).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid betrifft die Überprüfung der Ausführung einer bewilligten Wasseranlage. Gem. §121 Abs1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und des das Überprüfungsverfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Wasseranlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung ist. Die erforderliche Berechtigung für die Errichtung der Wasseranlage und die Wasserentnahme werden bereits durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid verliehen.
Im Hinblick darauf ist im vorliegenden Verfahren auf den größten Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, welches die wasserrechtliche Bewilligung betrifft, nicht einzugehen.
2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es das Überprüfungsverfahren betrifft, ist folgendes zu bemerken:
a) Die Behauptung des Beschwerdeführers, deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, weil nicht die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, sondern der Landeshauptmann in erster Instanz zur Entscheidung zuständig gewesen wäre, ist deshalb verfehlt, weil die Wasserentnahme im vorliegenden Fall 90 Minutenliter (§99 Abs1 litc WRG) nicht erreicht.
Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg war somit gem. §§98 Abs1, 121 Abs1 leg. cit. zur Entscheidung in erster Instanz zuständig.
b) Der Beschwerdeführer erachtet sich deshalb im Eigentumsrecht verletzt, weil zu seinem Nachteil die seinerzeit vorgeschriebene Verlegungstiefe der Wasserleitung von 1,20 m im Überprüfungsbescheid auf 0,5 m reduziert worden ist.
Diese Reduktion wurde gem. §121 Abs1 WRG als geringfügige Änderung von der Behörde nachträglich wasserrechtlich genehmigt. Die Behörde stützte sich hiebei auf ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach die geringere Verlegungstiefe der Wasserleitungsrohre sich nicht gegen die bescheidgemäße Ausführung der Wasserversorgungsanlage richtet und wonach eine Beschädigung der Rohrleitung bei einer Benützung des Weges, unter welchem sich die Rohrleitung befindet, in der bisherigen Art insb. durch die bereits vorgegebene Wegbeschaffenheit nicht zu erwarten ist. Auch der forsttechnische Sachverständige hat gegen die erfolgte Art der Verlegung der Wasserleitung keinen Einwand erhoben. Ebensowenig ist erkennbar, daß die Benützbarkeit des Weges durch die Verlegung der Wasserleitung in einer Tiefe von 0,5 m beeinträchtigt wäre (diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht).
Die Argumentation der Behörde, daß es sich hiebei um eine geringfügige Abweichung handelt, die fremden Rechten nicht nachteilig ist, kann daher keineswegs als eine denkunmögliche Anwendung (nur in einem solchen Fall läge nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vor, s. zB VfSlg. 8083/1977) des §121 Abs1 WRG angesehen werden.
3. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B16.1978Dokumentnummer
JFT_10199393_78B00016_00