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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30;Rechtssatz
Nach § 85 Abs. 1 lit. a ForstG 1975 bedürfen Kahlhiebe erst ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde. Die strafbare Tätigkeit der bewilligungslosen Kahlschlägerung ist somit erst mit Erfüllung dieses Tatbestandselementes abgeschlossen. Ob die Schlägerungen "getrennt zu beurteilen" sind, hängt nicht vom "Willensentschluss" des Beschuldigten ab, sondern davon, ob die - auch zu verschiedenen Zeiten gesetzten - Handlungen insgesamt zur Herstellung eines Kahlhiebes von mehr als einem halben Hektar führten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100168.X04Im RIS seit
27.12.2004