RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0182

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass unter den Umständen des Beschwerdefalles ein der Berichtigung (auch im Berufungsverfahren) zugänglicher Fehler der Parteibezeichnung im die Ersatzvornahme anordnenden und die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung aussprechenden Bescheid der ersten Instanz - wie auch in den vorangegangenen behördlichen Erledigungen in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit - vorliegt. Denn angesichts des (aus dem Firmenbuch ersichtlichen) Umstands, dass weder im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Erledigungen noch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eine Gesellschaft mit der in diesen Bescheiden bezeichneten Firma existierte, und angesichts der Bezeichnung des Bescheidadressaten mit hinsichtlich des Familiennamensbestandteiles der Firma, des Sitzes und der Anschrift auf die Beschwerdeführerin zutreffenden Bezeichnungselementen können - ungeachtet der lediglich im Ausschreiben des Vornamens des Gesellschafters gelegenen Fehlerhaftigkeit des Bescheides - keine Zweifel bestehen, dass die behördlichen Erledigungen an die Beschwerdeführerin gerichtet waren.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X01

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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