RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0029

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Rechtssatz

Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind ("die der Landschaft ihr Gepräge geben"), durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden (vgl. E vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0092) (hier: ins Einzelne gehende, in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen in der aufgezeigten Richtung fehlen zur Gänze).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X04

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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