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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind ("die der Landschaft ihr Gepräge geben"), durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden (vgl. E vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0092) (hier: ins Einzelne gehende, in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen in der aufgezeigten Richtung fehlen zur Gänze).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X04Im RIS seit
04.01.2005