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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein im Grunde des § 27 Abs. 1 und 2 Tir NatSchG 1997 erlassener Bescheid entspricht nur dann dem Gesetz, wenn seine Begründung nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen das Gewicht der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 1997 und das Gewicht ihrer Beeinträchtigung durch das Vorhaben abhängt. Erst entsprechende Feststellungen ermöglichen überhaupt eine dem Gesetz entsprechende Gewichtung der Interessen des Naturschutzes und deren Abwägung gegen die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X03Im RIS seit
04.01.2005