RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0029

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Rechtssatz

Ein im Grunde des § 27 Abs. 1 und 2 Tir NatSchG 1997 erlassener Bescheid entspricht nur dann dem Gesetz, wenn seine Begründung nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen das Gewicht der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 1997 und das Gewicht ihrer Beeinträchtigung durch das Vorhaben abhängt. Erst entsprechende Feststellungen ermöglichen überhaupt eine dem Gesetz entsprechende Gewichtung der Interessen des Naturschutzes und deren Abwägung gegen die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X03

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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