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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem im Instanzenzug bestätigten Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ist für eine Teilfläche des Grundstückes 618/2 eine Rodungsbewilligung im Ausmaß von 4.800 m2 erteilt worden. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der (ursprüngliche) Rodungsantrag bei einer näher bezeichneten mündlichen Verhandlung von der mitbeteiligten Partei abgeändert worden ist. Es wurde nicht mehr um die Rodung der Gesamtfläche der Grundparzelle 618/2 (im Ausmaß von 5. 508 m2) angesucht, sondern um die im Lageplan rot (1.000 m2) und weiß (3.800 m2) eingezeichnete Teilfläche (somit um insgesamt 4.800 m2). Der im Lageplan grün eingezeichnete südliche Teil solle hingegen weiter bestockt bleiben. Bereits aus dem Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft in Verbindung mit dessen Begründung ist somit eine ausreichende Beschreibung der Rodefläche gegeben, auch wenn im Lageplan nur die rot eingezeichnete Teilfläche den schriftlichen Zusatz "Rodefl. ca. 1.000 m2" enthält.
Schlagworte
Spruch und BegründungBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100225.X05Im RIS seit
19.01.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009