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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid (mit dem die belangte Behörde einen Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Achter-Einseilumlaufbahn, einer Sechser-Sesselbahn, von Skipisten, Transportwegen, eines Bergrestaurants und einer Quellfassung gemäß § 6 lit. c und e sowie 7 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 1997 iVm § 27 Abs. 6 Tir NatSchG 1997 abwies) enthält keine auf die Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen bezogenen, in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten Feststellungen über die vorhandenen natürlichen Gegebenheiten und eine Prognose für Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der geschützten Güter bei Verwirklichung des Vorhabens; die nicht weiter konkretisierte Andeutung, wonach es sich um "vielfältige alpine Lebensräume mit teilweise besonderem Schutzstatus (Lebensraum des Schnee- und Steinhuhns, Biosphärenreservat)" handle, entspricht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines im Grunde des § 27 Abs. 1 und 2 Tir NatSchG 1997 ergangenen Bescheides nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X06Im RIS seit
04.01.2005