RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0029

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs6;
NatSchG Tir 1997 §6 litc;
NatSchG Tir 1997 §6 lite;
NatSchG Tir 1997 §7 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid (mit dem die belangte Behörde einen Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Achter-Einseilumlaufbahn, einer Sechser-Sesselbahn, von Skipisten, Transportwegen, eines Bergrestaurants und einer Quellfassung gemäß § 6 lit. c und e sowie 7 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 1997 iVm § 27 Abs. 6 Tir NatSchG 1997 abwies) enthält keine auf die Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen bezogenen, in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten Feststellungen über die vorhandenen natürlichen Gegebenheiten und eine Prognose für Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der geschützten Güter bei Verwirklichung des Vorhabens; die nicht weiter konkretisierte Andeutung, wonach es sich um "vielfältige alpine Lebensräume mit teilweise besonderem Schutzstatus (Lebensraum des Schnee- und Steinhuhns, Biosphärenreservat)" handle, entspricht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines im Grunde des § 27 Abs. 1 und 2 Tir NatSchG 1997 ergangenen Bescheides nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100029.X06

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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