RS Vwgh 2004/11/22 2004/10/0032

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art46 Abs1 idF 1998/III/030;
MRK Art53;
MRK Art6 Abs1 idF 1998/III/030;
MRKZP 11te;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Jänner 2004, Beschwerde Nr. 38185/97, Alge gg. Österreich (= ÖJZ 2004, 16 MRK 477), hat eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK unter anderem dadurch stattgefunden, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist. Die Feststellung einer Verletzung der MRK ist in § 45 VwGG nicht als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof angeführt. Angesichts der Art der hier festgestellten Konventionsverletzung lässt sich unter den Umständen des vorliegenden Falles aus Art. 46 MRK keine Verpflichtung ableiten, das Ausgangsverfahren wieder aufzunehmen (nähere Begründung im Beschluss).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100032.X01

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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