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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100071.X03Im RIS seit
06.01.2005Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011