RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0071

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
70/06 Schulunterricht

Norm

MRK Art6 Abs1;
SchUG 1986 §38 Abs3 Z4;
SchUG 1986 §71 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100071.X03

Im RIS seit

06.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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