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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem Verpflichteten dürfen im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren; die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist jedoch zulässig. Ob diese Konkretisierung durch die Vollstreckungsverfügung erfolgt (vgl. E vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254), oder dem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG zu Grunde liegt, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Zusammenhang E vom 12. Juni 1990, Zl. 89/05/0186, betreffend die Kosten der Räumung von Fahrnissen beim Abbruch eines Gebäudes, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066, betreffend die Kosten der Lagerung von Abbruchmaterial).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X02Im RIS seit
04.01.2005