RS Vwgh 2004/11/22 2001/10/0182

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. etwa E vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0124). Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob z.B. Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt der Behörde überlassen (vgl. E vom 23. Juni 1994, Zl. 92/06/0239); dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten (vgl. E vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0241).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100182.X04

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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