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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §175;Rechtssatz
Die im § 175 ForstG genannte Frist von einem Jahr ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100168.X03Im RIS seit
27.12.2004