RS Vwgh 2004/11/22 2002/10/0153

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10;
ApG 1907 §3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass einer Entscheidung der Behörde erster Instanz unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden wären, die - trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung - eine Entscheidung vor dem Einlangen des Devolutionsantrages unmöglich machten. Nach den in dieser Hinsicht lediglich ganz allgemeinen Darlegungen des angefochtenen Bescheides sind die Verzögerungen in der Erledigung auf die Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen (offenbar in der Frage der persönlichen Eignung und des Bedarfes an einer neuen öffentlichen Apotheke) zurückzuführen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch - schon mangels ins Einzelne gehender Feststellungen betreffend die zeitlichen Abläufe im Verfahren - nicht entnommen werden, welche konkreten Ermittlungsschritte innerhalb von etwa drei Jahren nach Antragstellung infolge "unüberwindlicher Hindernisse" nicht abgeschlossen werden konnten. Es fehlt somit auch eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass einer Erledigung des Verfahrens erster Instanz vor dem Einlangen des Devolutionsantrages unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden wären.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete DiversesVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100153.X03

Im RIS seit

27.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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