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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §13;Rechtssatz
Der faktische Vorgang der Beihilfenauszahlung an eine nicht empfangsberechtigte Person ist der bescheidmäßigen Erledigung des somit noch unerledigten Antrages nicht entgegen gestanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002150134.X02Im RIS seit
26.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013