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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer argumentieren, ihr Geschäftslokal stelle die ausschließliche Existenzgrundlage von vier Personen dar (dem Zusammenhang nach gemeint: der beiden Beschwerdeführer und ihrer zwei Kinder). Der jahrzehntelange Standort des Geschäftslokales (den Akten zufolge seit 1972) stelle auch einen entsprechend ausgeprägten Firmenwert dar, der im Fall "der Vernichtung des Mietrechtes" keinesfalls, insbesondere auch in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführer erhalten bzw. auch nur annähernd wieder erreicht werden könne. Damit sprechen sie ein schutzwürdiges Interesse an, mit dem sich die Behörden bei der Interessenabwägung auseinander zu setzen hatten. Allerdings ist über die Frage, ob ein allfälliges Ersatzobjekt in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen ist, nicht im Verwaltungsverfahren abzusprechen. (Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Richtigkeit des zentralen Argumentes der belangten Behörde, das Kriterium des "quantitativen Wohnungsbedarfes" des § 30 Abs. 2 Z 15 MRG sei verwirklicht, nicht beurteilt werden kann; Näheres hiezu im E.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060111.X09Im RIS seit
22.12.2004Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017