RS Vwgh 2004/11/23 2001/06/0129

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Vorschriften wie § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 vermitteln dem Nachbarn kein subjektives Recht darauf, dass Immissionen, die von seinem Grundstück ausgehen, bei der Erteilung von Widmungs- oder Baubewilligungen zu berücksichtigen seien (Hinweis E vom 12. Oktober 1995, Zl. 93/06/0094, m.w.N.). Diese Aussage ist im Beschwerdefall auch auf die Vorschrift des § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung vor der noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 78/2003, zu beziehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060129.X01

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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