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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Vorschriften wie § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 vermitteln dem Nachbarn kein subjektives Recht darauf, dass Immissionen, die von seinem Grundstück ausgehen, bei der Erteilung von Widmungs- oder Baubewilligungen zu berücksichtigen seien (Hinweis E vom 12. Oktober 1995, Zl. 93/06/0094, m.w.N.). Diese Aussage ist im Beschwerdefall auch auf die Vorschrift des § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung vor der noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 78/2003, zu beziehen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060129.X01Im RIS seit
08.03.2005