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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/21/0198Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0183 E 20. Oktober 1998 RS 5 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, kann eine bestimmte Tatsache iSd § 36 Abs 1 FrG 1997 darstellen, und zwar auch dann, wenn der Fremde hiebei nicht iSd § 36 Abs 2 Z 8 legcit betreten wurde. Die Feststellung allein, daß der Fremde, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sei, reicht jedoch für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht aus. Vielmehr muß in einem solchen Fall die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Abwendung der Gefahr notwendig sein, daß der Fremde auch in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001210197.X01Im RIS seit
07.02.2005