RS Vwgh 2004/11/23 2001/21/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/21/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0183 E 20. Oktober 1998 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, kann eine bestimmte Tatsache iSd § 36 Abs 1 FrG 1997 darstellen, und zwar auch dann, wenn der Fremde hiebei nicht iSd § 36 Abs 2 Z 8 legcit betreten wurde. Die Feststellung allein, daß der Fremde, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sei, reicht jedoch für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht aus. Vielmehr muß in einem solchen Fall die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Abwendung der Gefahr notwendig sein, daß der Fremde auch in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210197.X01

Im RIS seit

07.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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